Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr mit und ohne Pauschalarrangement
§ 1 - Angebot und Vertragsabschluß
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend.
2. Der Auftraggeber kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
§ 2 - Preis und Zahlung
1. Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Fahrpreis.
2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Fahrpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Erhöhte sich die Zahl der beförderten Personen, verlängerte sich die Fahrtstrecke oder verzögerte sich die Beendigung der Fahrt gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, erfolgt eine Nachberechnung.
5. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 3 - Rücktritt durch den Auftraggeber
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder wird die Fahrt nicht angetreten, kann das Busunternehmen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und die Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch wird unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der möglichen anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs ausgehend vom Fahrpreis wie folgt pauschaliert:
Bei Rücktritt vom Vertrag
1. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
2. ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
3. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %.
Bei Nichtantritt der Fahrt am Abreisetag 80 %.
Dies gilt sowohl bei Fahrten mit und ohne Pauschalarrangement (z.B. Mittagessen, Bootsfahrt, Übernachtung u.a.).
§ 4 - Preisänderungen
1. Der Busunternehmer kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Busunternehmer dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Busunternehmers kostenlos zurücktreten.
§ 5 - Leistungsänderungen
1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Busunternehmer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Busunternehmer dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 - Durchführung der Fahrt
1. Trotz der Bemühungen des Busunternehmens, die Busse pünktlich bereitzustellen und den Reiseverlauf einzuhalten, kann dafür keine Gewähr übernommen werden.
2. Betriebsstörungen, Fahrtunterbrechungen und Abweichungen vom Fahrtverlauf, die das Busunternehmen nicht verschuldet hat, begründen keine Schadensersatzpflicht.
3. Kann der bestätigte Bus wegen höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden oder fällt dieser auf der Fahrt aus, bemüht sich das Busunternehmen um einen möglichst gleichwertigen Ersatz. Dem Auftraggeber und den Fahrgästen stehen keine weiteren Ansprüche zu.
4. Der Auftraggeber darf dem Fahrer keine Weisungen erteilen, die den Straßenverkehrs-, Beförderungs- und Arbeitszeitvorschriften entgegenstehen.
5. Gepäck kann nur im angemessenen Umfang im Rahmen des Möglichen mitbefördert werden. Der Fahrgast hat sein Gepäck und die anderen mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen und haftet für jeden Schaden, der durch diese Sachen verursacht wird.
§ 7 -Verhalten des Auftraggebers und der Fahrgäste
1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Für Schäden, die vom Auftraggeber oder seinen Fahrgästen verursacht werden, haftet der Auftraggeber, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
2. Den Anweisungen des Bordpersonals -ist Folge zu leisten. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist.
Rücktrittsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 8 - Pass- und Zollvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen- und Zollbestimmungen sind die Fahrgäste bzw. der Auftraggeber verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu deren Lasten.
§ 9 - Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Busunternehmens für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn das Busunternehmen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§ 10 - Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Busunternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
2. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 11 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
§ 12 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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